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   FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06   

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https://dejure.org/2007,23249
FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06 (https://dejure.org/2007,23249)
FG München, Entscheidung vom 07.03.2007 - 1 K 2578/06 (https://dejure.org/2007,23249)
FG München, Entscheidung vom 07. März 2007 - 1 K 2578/06 (https://dejure.org/2007,23249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigung der Einkommensteuer bei größeren zwangsläufigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen; Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen; Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Arzneimittel als außergewöhnliche ...

  • Judicialis

    EStG § 9a Nr. 1a; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; KleinbetragsVO § 1 Abs. 1
    Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen; Aufwendungen für Arzneimittel nur bei ärztlicher Verordnung zwangsläufig; Kleinbetragsverordnung ist auch durch die Gerichte zu beachten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskosten sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen - Aufwendungen für Arzneimittel nur bei ärztlicher Verordnung zwangsläufig - Kleinbetragsverordnung ist auch durch die Gerichte zu beachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 33 Rz. 35 "Prozesskosten", m.w.N.) hat der BFH zwar Ausnahmen sowohl für die Kosten eines Zivilprozesses als auch eines Verwaltungsprozesses anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 , m.w.N., und BFH-Beschluss vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315 , m.w.N.).

    Der BFH lässt Prozesskosten aber nur dann ausnahmsweise zum Abzug zu, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12 , BStBl II 1996, 596; BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 23/05, BFH/NV 2006, 1916).

  • BFH, 17.09.1999 - III B 38/99

    Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 33 Rz. 35 "Prozesskosten", m.w.N.) hat der BFH zwar Ausnahmen sowohl für die Kosten eines Zivilprozesses als auch eines Verwaltungsprozesses anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 , m.w.N., und BFH-Beschluss vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315 , m.w.N.).

    Angesichts der Einkommensverhältnisse der Kläger war dieser Prozess nicht existenziell in dem oben genannten Sinne (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 17.09.1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315).

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Zumindest bei dem vom FA nicht anerkannten Betrag handelt es sich auch nicht um Medikamente, die zur Behandlung einer länger dauernden Krankheit benötigt werden, deren Vorliegen schon früher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde und die einen laufenden Verbrauch bestimmter Medikamente erfordert (BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 23/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Der BFH lässt Prozesskosten aber nur dann ausnahmsweise zum Abzug zu, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12 , BStBl II 1996, 596; BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 23/05, BFH/NV 2006, 1916).
  • BFH, 11.01.1991 - III R 70/88

    Geltendmachung von Krankenbehandlungskosten als aussergewöhnliche Belastungen -

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Nicht zu den Krankheitskosten gehören deshalb vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit ganz allgemein dienen (BFH-Urteil vom 11. Januar 1991 III R 70/88, BFH/NV 1991, 386).
  • BFH, 05.12.1968 - IV 79/65

    Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate als

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel werden nach der BFH-Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung in der Regel nur anerkannt, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist (BFH-Urteil vom 5.Dezember 1968 IV 79/65 , BStBl II 1969, 260 ; bestätigt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.Mai 1969 1 BvR 228/69 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 346).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 192/90

    Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457 , m.w.N.).
  • BFH, 10.01.1991 - IV B 105/89

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der

    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Nicht zu den Krankheitskosten gehören deshalb vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit ganz allgemein dienen (BFH-Urteil vom 11. Januar 1991 III R 70/88, BFH/NV 1991, 386).
  • BVerfG, 09.05.1969 - 1 BvR 228/69
    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Arzneimittel werden nach der BFH-Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung in der Regel nur anerkannt, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist (BFH-Urteil vom 5.Dezember 1968 IV 79/65 , BStBl II 1969, 260 ; bestätigt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.Mai 1969 1 BvR 228/69 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 346).
  • FG Nürnberg, 17.03.1982 - V 195/81
    Auszug aus FG München, 07.03.2007 - 1 K 2578/06
    Die ursprünglich auf Grund der Ermächtigung durch § 156 der Abgabenordnung durch das Bundesministerium der Finanzen erlassene und durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I 2000, 1790) durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates bestätigte und geänderte Verordnung ist auch durch die Finanzgerichte zu beachten, wenn sie die Steuer durch Urteil abweichend festsetzen, weil die Steuerfestsetzung durch das Gericht den Steuerpflichtigen nicht schlechter, aber auch nicht besser stellen soll, als eine Festsetzung im Verwaltungsverfahren (vgl. noch zur ursprünglichen Fassung: Urteil des FG Nürnberg vom 17. März 1982 V 195/81, EFG 1982, 479).
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